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Ihr gutes Recht beim Einkauf - 10 Fragen und Antworten

Ihr gutes Recht beim Einkauf - 10 Fragen und Antworten

  • 01_verpackung

    Frage: Muss ich eine Ware kaufen, wenn ich die Verpackung aufgerissen habe? © dpa

  • 02_hammer

    Antwort: Nein. Ein Aufkleber „Das Aufreißen verpflichtet zum Kauf“ ist unwirksam, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. (Az.: 6 U 45/00) Doch könnte der Händler Schadenersatz für die „Hülle“ verlangen, wenn die Verpackung anschließend nicht mehr zu gebrauchen ist. © dpa

  • 03_zeitschriften

    Frage: Muss ich eine Zeitschrift kaufen, die ich am Zeitungsstand durchgeblättert habe? © dpa

  • 04_hammer

    Antwort: Nein. Niemand muss „die Katze im Sack“ kaufen. Der Händler kann aus dem Blättern nicht schließen, dass der Kunde damit schon den „Kaufvertrag“ schließen wollte. „Durchblättern“ bedeutet allerdings nicht „Durchlesen“ ... © dpa

  • 05_schaufenster

    Frage: Muss ich an der Kasse für ein Hemd einen höheren Preis bezahlen, als er im Schaufenster angegeben war? © dpa

  • 06_hammer

    Antwort: Ja. Denn im Schaufenster bietet der Händler das Hemd zum Kauf an. Der „Vertrag“ darüber wird an der Kasse geschlossen- nunmehr durch das „Angebot“ des Kunden, das Hemd kaufen zu wollen, und die „Annahme“ durch den Händler. Allerdings: Kulante Kaufleute lassen sich bei hartnäckigen Kunden zumindest auf eine Preisreduzierung ein ... © dpa

  • 07_umtausch

    Frage: Muss ich Ware, die ich reklamieren will, im Originalkarton zurückgeben? © dpa

  • 08_hammer

    Antwort: Nein. Niemandem ist es zuzumuten, Verpackungen aufzuheben – denn es kann ja sein, dass erst Monate später reklamiert wird (OLG Hamm, Az.: 11 U 102/04) Allerdings: Die Rückgabe in der Originalverpackung kann Vorteile haben – es ist leichter zu handhaben. © dpa

  • 09_bon

    Frage: Benötige ich den Kassenbon dazu? © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/816173477-10_hammer_475px.9.jpg

    Antwort: Nein: Auch andere Möglichkeiten, zu beweisen, wo ich den Artikel gekauft habe, müssen akzeptiert werden. Beispielsweise der Kontoauszug eines Kreditkartenunternehmens oder Zeugen, die beim Kauf dabei waren. © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/1770148249-11_hersteller_475px.9.jpg

    Frage: Kann der Händler verlangen, dass ich mich mit meiner Beschwerde direkt an den Hersteller wenden muss? © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/1176851526-12_hammer_475px.9.jpg

    Antwort: Nein. „Ansprechpartner“ ist das Geschäft, das Ihnen die Ware verkauft hat. © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/2095532753-13_reduziert_475px.9,c;do;0;qei;q0U;1XkrkN.jpg

    Frage: Ist reduzierte Ware tatsächlich vom Umtausch ausgeschlossen? © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/1542561277-14_hammer_475px.9.jpg

    Antwort: Nein. Der gesetzliche Gewährleistungsanspruch des Kunden (wie beispielsweise Reparatur oder Ersatzlieferung) besteht auch bei reduzierten Artikeln. Nur für den Fall, dass eine Ware deswegen reduziert war, weil sie einen Mangel hatte, der dem Käufer bekannt war (zum Beispiel ein Fleck in einer Hose), kann die Gewährleistung darauf ausgeschlossen werden. Klemmt jedoch der Reißverschluss plötzlich, so darf das ganz normal reklamiert werden. © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/414930005-15_gutscheine_schierenbeck_475px.9.jpg

    Frage: Darf ein Händler die Einlösung eines Gutscheins auf zwei Wochen begrenzen? © Jens Schierenbeck/dpa/gms

  • /bilder/2009/03/07/1535212/1188251068-16_hammer_475px.9.jpg

    Antwort: Nein. Das Landgericht München I hat sogar eine Begrenzung auf ein Jahr (hier war der Gutschein für einen Buchhändler ausgestellt worden) für unzulässig erklärt (Az.:12 O 22084/06). Ist keine Begrenzung auf einem Gutschein angegeben, so verjährt er nach drei Jahren, falls der Händler die „Einrede der Verjährung“ überhaupt erhebt. Aber: Der Gutschein für ein Konzert, das in 14 Tagen stattfindet, verfällt, wenn er nicht genutzt wurde. © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/791969290-17_anzahlung_475px.9.jpg

    Frage: Muss ich eine Anzahlung leisten? © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/320154895-18_hammer_475px.9.jpg

    Antwort: Jein. Wenn im unterschriebenen Vertrag steht, dass eine Anzahlung zu leisten ist, so hat sich der Kunde daran zu halten. Jedoch zwingt ihn niemand, den Vertrag überhaupt abzuschließen. Unterm Strich sitzt der Händler wohl am längeren Hebel. © dpa

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    Frage: In einigen Geschäften gibt es Schilder mit der Aufschrift: „Wir weisen Sie darauf hin, dass wir an unseren Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen!“ Ist das zulässig? © dpa

  • /bilder/2009/03/07/1535212/1250201020-20_hammer_475px.9.jpg

    Antwort: Nein: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass niemand solche stich­probenartigen Kontrollen dulden muss – auch dann nicht, wenn sie per Hinweisschild angekündigt werden. Der BGH wertete die Kontrollen als erheblichen Eingriff „in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht“. (Az: VIII ZR 221/95). Das Personal im Geschäft hat kein eigenes Recht zur Durchsuchung. Nur bei einem Diebstahlsverdacht darf die (vom Marktleiter herbeizurufende) Polizei in die Tasche gucken. (Texte: Wolfgang Büser, Maik Heitmann) © dpa

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