Berlin - Beim ersten Kälteeinbruch werden die Heizkörper in den Wohnungen aufgedreht. Was aber, wenn der Vermieter die Zentralheizung noch nicht angestellt hat oder die Gastherme versagt? Die tz und das Immobilienportal immowelt.de geben Tipps.
Defekte Heizung: Wenn die Heizung nicht funktioniert, sind Vermieter verpflichtet, den Mangel so schnell wie möglich zu beheben. Ansonsten kann die Miete gemindert werden.
Selbsthilfe: Wenn Heizkörper oder Öfen nicht warm werden, und der Vermieter nichts unternimmt, kann ihm eine letzte Frist gesetzt werden. Danach hat der Mieter das Recht, den Installateur selbst zu beauftragen. Falls die Kosten vom Vermieter nicht direkt übernommen werden, können sie mit den nächsten Mietzahlungen verrechnet werden, weiß immowelt.de
Heizperiode: Ab welchem Zeitpunkt und wie lange geheizt wird, ist häufig im Mietvertrag festgelegt. Normalerweise läuft die Heizperiode vom 1. Oktober bis zum 30. April.
Fernwärme: Hat der Mieter selbst einen Vertrag mit dem Fernheizwerk geschlossen, muss er sich bei ausfallender Leistung direkt an den Energieversorger wenden.
Mietminderung: Eine Mietminderung ist ab dem ersten Tag des Heizungsdefekts möglich. Die Höhe der Kürzung hängt davon ab, wie schwerwiegend der Mangel ist. Ist die Wohnung durch einen totalen Heizungsausfall bei eisigen Minusgraden nicht mehr bewohnbar, kann die Miete unter Umständen bis zu 100 Prozent gemindert werden, so ein Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 65 S 70/92). Muss zum Zuheizen ein Elektroheizlüfter besorgt werden, können Mieter die Leihkosten und den erhöhten Stromverbrauch als Schadensersatz geltend machen.
Zu heiß: Auch wenn sich die Heizkörper nicht mehr regulieren lassen oder es in der Wohnung durch den darunter liegenden Heizungskeller ständig zu heiß ist, liegt ein Mangel vor, den Mieter nicht hinnehmen müssen (LG Hamburg Az. 307 S 130/08).
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