Nach den brutalen Tritten gegen einen 12-Jährigen fragen sich Leser: Wieso ist der Täter frei?

Die Schwere der Tat

128.01.1028.01.10|Blickpunkte|3 KommentareFacebook
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Offenbach ‐ Wenn man solche Berichte liest, wächst eine riesengroße Wut. Muss denn erst ein unschuldiges Kind durch einen brutalen Täter zu Tode kommen, bis endliche unsere Gesetze für jugendliche Straftäter geändert werden? Von Ralf Enders

„Nele“ formuliert im Forum unserer Internetseite die Frage, die sich viele stellen. Mehr als 130 Leserkommentare sind bis gestern Nachmittag zu dem Bericht über die brutale Tat eines 14-jährigen Neu-Isenburgers eingegangen. Er hatte vor wenigen Tagen in Dreieich einen 12-jährigen Schüler aus „reiner Lust“ zusammengetreten - nach eigener Aussage „wie bei einem Fußball“. Das Opfer erlitt schwere Kopfverletzungen, unter anderem platzte sein Trommelfell.

Was viele im Internetforum und in Leserbriefen aufregt, ist, dass der jordanische Täter einen sogenannten Migrationshintergrund hat. Aber auch die Tatsache, dass der mit 14 Jahren prinzipiell strafmündige Jugendliche nicht in Untersuchungshaft ging, sondern nach einer „Gefährderansprache“ durch die Polizei wieder seinen Eltern übergeben wurde, sorgt für Empörung - zumal er bereits im September 2009 in Neu-Isenburg einem Buben gegen den Kopf getreten hat, bis der blutete. „Wegsperren“ oder „abschieben“ sind noch gemäßigte Forderungen. Doch so einfach ist das nicht.

„Das reicht nicht bei einem 14-Jährigen“

Das Thema hat im Forum von op-online für Wirbel gesorgt. Diskutieren Sie mit:

Zwölfjähriges Kind zusammengetreten

Der Offenbacher Polizeisprecher Henry Faltin erläutert: „Das sind immer Einzelfallentscheidungen. Haftgründe wie Verdunklungsgefahr sind nicht gegeben.“ Aber auch die Schwere der Tat kann ein Haftgrund sein. Faltin: „Wir haben uns natürlich sofort mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung gesetzt. Die Fakten sind ein 14-jähriger Täter, der zweimal wegen gefährlicher Körperverletzung aufgefallen ist. Er geht zur Schule, hat Elternhaus und festen Wohnsitz. In Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft fiel die Entscheidung: Das reicht nicht bei einem 14-Jährigen, für den andere Maßstäbe gelten als für einen 25-Jährigen.“ Immerhin habe die Staatsanwaltschaft die Akte sofort angefordert, um in Absprache mit dem Jugendamt schnell gegen den Täter vorgehen zu können.

Und so geht das Verfahren diesen Gang: Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln. Dabei geht es um Zeugenbefragungen und Gutachten, die feststellen, ob der Täter laut Jugendgerichtsgesetz strafrechtlich verantwortlich ist. Heißt: Ob er „zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“. Dann entscheidet die Staatsanwaltschaft über Anklage oder Strafbefehl. Eine Anklage, geht zum Gericht. Dieses gibt sein Okay und nennt einen Termin für eine Hauptverhandlung vor einem Jugendgericht.

Ein langer Weg, der durch den Personalmangel allerorten nicht kürzer wird. Und den viele deshalb kritisieren, weil er jugendlichen Tätern keine unmittelbare Strafe vor Augen führt, also vorgaukelt, sie kämen schon davon.

Debatte über Gründe der gescheiterten Integration

Hintergrund:

Ab 14 Jahren gelten Täter in Deutschland laut Strafgesetzbuch als strafmündig, also eventuell strafrechtlich verantwortlich. Kinder unter 14 gelten als schuldunfähig. Gegen sie oder ihre Eltern können nur zivilrechtliche Ansprüche erhoben werden. Für einen Haftbefehl gibt es Voraussetzungen: dringenden Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit. Im Fall aus Dreieich ist der Täter geständig, der Tatverdacht somit hinfällig. Haftgründe sind Flucht- oder Verdunklungsgefahr, die Schwere der Tat oder die Wiederholungsgefahr. Die beiden letzten Punkte könnten in dem Fall gegeben sein, sind für Polizei und Staatsanwaltschaft aber nicht ausreichend. Denn die Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein. Das heißt u.a., dass das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Straftat und die zu erwartende Strafe so schwer wiegen, dass das Interesse des Beschuldigten zweitrangig wird.

Der sogenannte Migrationshintergrund schließlich ist in der Tat auffällig bei jugendlichen Gewalttätern, darf aber in einer souveränen Gesellschaft nicht zur Forderung nach Abschiebung führen. Gefragt ist vielmehr eine Debatte über die Gründe der gescheiterten Integration. Das Totschweigen von Problemen aus politischer Korrektheit gehört gewiss dazu. Der Frankfurter Polizeipräsident Achim Thiel hat dieser Tage zudem darauf hingewiesen, dass 52 Prozent der Fälle häuslicher Gewalt auf „nichtdeutsche Täter“ zurückzuführen seien. Für ihn Indiz dafür, dass Gewalt in vielen Familien mit Migrationshintergrund alltäglich ist. Thiel: „Dann muss man sich nicht wundern, wenn Jugendliche aus solchen Verhältnissen auf der Straße mit Gewaltbereitschaft auf sich aufmerksam machen.“

Ab 14 Jahren gelten Täter in Deutschland laut Strafgesetzbuch als strafmündig, also eventuell strafrechtlich verantwortlich. Kinder unter 14 gelten als schuldunfähig. Gegen sie oder ihre Eltern können nur zivilrechtliche Ansprüche erhoben werden.

Für einen Haftbefehl gibt es Voraussetzungen: dringenden Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit. Im Fall aus Dreieich ist der Täter geständig, der Tatverdacht somit hinfällig. Haftgründe sind Flucht- oder Verdunklungsgefahr, die Schwere der Tat oder die Wiederholungsgefahr. Die beiden letzten Punkte könnten in dem Fall gegeben sein, sind für Polizei und Staatsanwaltschaft aber nicht ausreichend. Denn die Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein. Das heißt u.a., dass das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Straftat und die zu erwartende Strafe so schwer wiegen, dass das Interesse des Beschuldigten zweitrangig wird.

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