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Naturschutzgesetz grenzt Zeitraum für Rodung und andere Arbeiten ein

Kahlschlag im Garten nach 1. März verboten

526.02.10|Langen|Langen|1
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Artikel: Kahlschlag im Garten nach 1. März verboten

Langen ‐ Gartenbesitzer aufgepasst: Eine Änderung im Bundesnaturschutzgesetz verbietet seit diesem Jahr zwischen dem 1. März und dem 30. September Gartenarbeiten, die einen erheblichen Eingriff in den natürlichen Lebensraum von Tieren und Pflanzen bedeuten würden. Von Markus Schaible

Betroffen sind Arbeiten wie Hecken roden, Rasenflächen abbrennen, Gestrüpp beseitigen, wie Heike Gollnow vom städtischen Umweltreferat erklärt. „Natürlich ist es weiterhin erlaubt, den Rasen zu mähen und die Gartenhecke zu schneiden“, sagt sie. Wer allerdings plane, eine Hecke oder dichtes Buschwerk zu entfernen oder stark zurückzuschneiden, dürfe dies künftig nur von Anfang Oktober bis Ende Februar tun.

Weitere Infos gibt es im Rathaus bei Heike Gollnow, Zimmer 333, Telefon 06103/203-392.

Das Bundesnaturschutzrecht schränkt Gartenfreunde in ihrem Handlungsspielraum ein, um den Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen zu verbessern. Wiesen, Hecken und Büsche bieten zahlreichen Gattungen einen natürlichen Lebensraum. Insekten, Vögel und kleine Säugetiere finden hier Nahrung und Schutz für ihren Nachwuchs. Rodungen hingegen zerstören Nester mit Eiern oder jungen Vögeln“, so Gollnow.

Die neue Regelung befreie Grundstücksbesitzer jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Laufe des Jahres Bäume und Sträucher so zu kürzen, dass Wege und Straßen gut passierbar bleiben.

Rubriklistenbild: © pixelio

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