Offenbach - Es war nicht zu überhören: Am Mittwoch- und Donnerstagabend sind zahlreiche Flugzeuge auch noch nach 23 Uhr vom Frankfurter Flughafen gestartet. Von Matthias Dahmer
Wegen der vorherrschenden Ostwetterlage haben das vor allem Offenbacher, Neu-Isenburger und Heusenstammer mit- und abbekommen.
Und sie fragen sich zu Recht: Darf das sein? Es gilt doch immer noch das vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verordnete Nachtflugverbot zwischen 23 und 5 Uhr. Die Antwort dürfte die Lärmgeplagten nicht erfreuen. Es darf sein. Alle verspäteten Flieger hatten die erforderliche Ausnahmegenehmigung des Hessischen Verkehrsministers.
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Das geht nur, wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Ausweislich der Angaben auf der Internet-Seite des Wiesbadener Ministeriums - auch dort ist man mittlerweile angesichts der Fluglärmproteste offenbar sensibler und bürgerfreundlicher geworden - gab es für alle Maschinen die Sondererlaubnis. Möglich macht das „Ziffer 5 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007“, wie die Posch-Behörde formuliert. Danach können verspätete Starts zwischen 23 und 24 Uhr im Einzelfall genehmigt werden, „wenn die Verspätung auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereichs des jeweiligen Luftverkehrsunternehmens liegen.“
Am Mittwoch und Donnerstag waren die Umstände, die zu den Verspätungen führten, wohl wirklich schlecht von den Airlines zu beeinflussen: Sie sind dem Wetter geschuldet gewesen, sagt Wolfgang Harms, Pressesprecher im Wiesbadener Ministerium. Er erklärt: Die Startbahn 18 West, wo die Maschinen Richtung Süden abheben, konnte wegen des zu starken Rückenwinds aus Nordost den ganzen Tag nicht benutzt werden, was zur Konzentration aller Abflüge auf das Parallelbahnsystem und damit zu den Verspätungen geführt habe.
Tatsächlich erreichte die Windgeschwindigkeit an beiden Tagen 15 Knoten (etwa 28 Stundenkilometer) und mehr. Sie lag damit an und knapp über der Grenze der zulässigen Rückenwindkomponente für die Startbahn West. Die Komponente legt fest, bis zu welcher Rückenwindstärke eine bestehende Betriebsrichtung beibehalten werden kann. Laut Erläuterungen des Flughafenbetreibers Fraport sind für die 18 West maximal 15 Knoten vorgesehen. Für Starts seien grundsätzlich höhere Rückenwindkomponenten möglich, weil die Belastung des Fahrwerks geringer sei als beim Landen und die Bremsen nicht beansprucht würden. Deshalb und damit eine sichere Landung gewährleistet sei, werde auf dem Parallelbahnsystem schon bei einem Rückenwind von mehr als fünf Knoten die Betriebsrichtung gewechselt.
Die Ausnahmegenehmigungen, erläutert Ministeriumssprecher Harms, seien für die Fluggesellschaften unbürokratisch zu bekommen. Ein Anruf, ein Fax oder eine Mail an die rund um die Uhr besetzte Luftaufsicht genüge. Denn: „Wenn die Schließzeit des Flughafens heranrückt, muss es manchmal schnell gehen.“ Eine Abfuhr, weil ein Grund, der von ihnen selbst zu vertreten sei, gebe es für die Airlines, wenn sie zum Beispiel die Reparatur eines Triebwerkschadens als Verpätungsgrund ins Feld führten. Oder wenn das Gepäck eines Flugzeugs wieder ausgeladen werden müsse, weil es nicht mit der Passagierliste übereinstimme.
Immerhin scheinen trotz des unkomplizierten Genehmigungsverfahrens, welches im Grunde das Nachtflugverbot aufweicht, die Regeln etwas strenger geworden zu sein. Insider berichten davon, dass früher Flugkapitäne schon eine Ausnahmegenehmigung für verspätetes Landen in Frankfurt erhielten, wenn sie die Nacht nicht allein auf einem fremden Flughafen, sondern daheim bei ihrer Familie verbringen wollten.
Rubriklistenbild: © pixelio.de / Liane Groß
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