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Schweiz: Justiz-Posse um einen Nacktwanderer

Schweiz: Justiz-Posse um einen Nacktwanderer

Lausanne - In der Schweiz ist ein Nacktwanderer im Adamskostüm an einer Familie mit Kindern vorbeigelaufen. Daraufhin wurde der 47-Jährige verklagt, er wurde aber vom Vorwurf des "unanständigen Benehmens" freigesprochen. Doch die Geschichte ging weiter.

Das Schweizer Bundesgericht muss am kommenden Donnerstag über ein Bußgeld für einen Nacktwanderer im Kanton Appenzell-Ausserrhoden entscheiden.

 Der Anwalt des Mannes ist der Ansicht, dass Nacktwandern durch Schweizer Bundesrecht erlaubt ist und dass Verbote in den Kantonen deshalb unzulässig sind.

Der 47-Jährige war im Oktober 2009 im betroffenen Kanton nackt an einer Familie mit Kleinkindern vorbeigewandert. Er passierte zudem ein christliches Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige. Eine Passantin stellte ihn schließlich zur Rede und erstattete Strafanzeige.

Das Kantonsgericht Appenzell-Ausserrhoden sprach ihn 2010 vom Vorwurf des “unanständigen Benehmens“ frei. Eine höhere Instanz gab im vergangenen Januar dann allerdings der Staatsanwaltschaft Recht und verurteilte den Mann zu einem Bußgeld in Höhe von 100 Franken.

Dagegen erhob der Betroffene Beschwerde beim höchsten Gericht, dem Bundesgericht. Dessen Strafkammer wird darüber am kommenden Donnerstag nun öffentlich beraten und entscheiden. Zu Sitzungen dieser Art kommt es nur, wenn sich die fünf Richter nicht einig sind.

Der Nacktwanderer wird vom Berner Anwalt Daniel Kettiger vertreten. In seiner Beschwerde argumentiert er, dass der Schweizer Bundesgesetzgeber das schlichte, also nicht mit einer sexuellen Absicht verbundene Nacktsein bewusst nicht unter Strafe gestellt habe. Damit sei kein Platz für eine entsprechende Strafnorm auf kantonaler Ebene. Das fragliche Verbot greife zudem in unverhältnismäßiger Weise in die persönliche Freiheit von Nacktwanderern ein. Es entspreche angesichts der omnipräsenten Nacktheit in den Medien auch kaum dem Schutzbedürfnis einer Mehrheit in der Bevölkerung.

Hinzu komme, dass der kantonale Tatbestand des “unanständigen Benehmens“ zu wenig klar umschreibe, was genau verboten sei. Sollte denn unbekleidetes Wandern oder Baden tatsächlich unter Strafe gestellt werden, müsste dies auch ausdrücklich festgehalten werden.

Allerdings sei ohnehin davon auszugehen, dass die Mehrheit der Bevölkerung das Nacktwandern gar nicht als “unanständig“ empfinde. Schliesslich liege ein Verbotsirrtum vor, da der Betroffene seit Jahren nackt gewandert, dafür aber noch nie gebüsst worden sei.

Noch offen ist der Ausgang vergleichbarer Verfahren im Kanton Appenzell-Innerrhoden. Dort besteht eine Strafnorm, die explizit das Nacktwandern verbietet. Vor dem Bezirksgericht sind gegenwärtig die Fälle von zwei Betroffenen anhängig, welche die gegen sie verhängten Bußgelder über 200 Franken angefochten haben.

dapd

Rubriklistenbild: © dpa

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