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Regelung zu Nachtrandstunden bleibt

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Von: Michael Eschenauer

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© Symbolbild: dpa

Offenbach/Kassel - Offenbach ist mit seiner Klage gegen den Fluglärm gescheitert. Man wollte erreichen, dass neu ermittelt werden muss, welche Zahl an Flügen am Flughafen vor allem in den Nachtrandstunden von 22 Uhr bis 23 Uhr und von 5 Uhr bis 6 Uhr zulässig ist. Von Michael Eschenauer

Jetzt bleibt alles so, wie es ist. Der Senat halte an den Feststellungen fest, die im Fall Flörsheims getroffen worden seien, sagte die Vorsitzende Richterin am Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) gestern in Kassel (Az: 9 C 1493/12.T). Eine Revision wurde nicht zugelassen. Einer weiteren Abwägung bedürfe es nicht, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt worden sei, betonte die Vorsitzende Richterin. Die höchsten Verwaltungsrichter hatten 2012 entschieden, dass die geplanten 17 Nachtflüge zwischen 23 Uhr und 5 Uhr zu viel, die 133 Flüge in den Nachtrandstunden aber angemessen seien. Das beklagte Land Hessen und Fraport hatten erklärt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei „eins zu eins“ umgesetzt worden. Nun gilt zwischen 23 und 5 Uhr ein Start- und Landeverbot.

Offenbachs Bürgermeister Peter Schneider (Grüne) bezeichnete das Urteil als absehbar. Dennoch handele es sich bei der Nachbesserung des Planfeststellungsbeschlusses zum Flughafen mit der 133-Flüge-Regelung und dem totalen Nachtflugverbot um eine „eigenartige Konstruktion“, bei der die Betroffenen nicht gehört wurden. Bei der Frage des An- und Abschwellens des Fluglärms am Morgen und Abend sei die Situation unbefriedigend, die Zahl der zugelassenen Starts und Landungen in diesem Zeitraum zu hoch. Man fordere ein echtes Nachtflugverbot von 22 bis 6 Uhr. Offenbach werde angesichts der zulässigen 700.000 Flugbewegungen pro Jahr bei Vollausbau alle juristischen und politischen Mittel ausschöpfen, damit es in der Stadt leiser werde.

Der Berater der Stadt Offenbach in Flughafenangelegenheiten, Dieter Faulenbach da Costa, verwies auf die Anspielung der Vorsitzenden Richterin auf den „Genehmigungsvorbehalt“ im Planfeststellungsbeschluss. Hier liege eine echte Klagechance. Der „Genehmigungsvorbehalt“ besage, dass die Bedingungen des Flughafenausbaus, und damit der Schutz vor Lärm, neu festzulegen seien, wenn die Belastung der Bevölkerung nachweislich größer sei als zum Zeitpunkt der Planfeststellung 2007 oder bei der Inbetriebnahme der Nordwestlandebahn 2011 gedacht. Dass dies der Fall sei, bewiesen die vielen Nachbesserungen des Landes beim Lärmschutz, so Faulenbach da Costa. Der Sprecher des Hessischen Wirtschaftsministeriums, Marco Kreuter, erklärte, es kommt jetzt darauf an, weitere Lärmschutzmaßnahmen zu erarbeiten. Die Landesregierung werde auch weiterhin ihren Teil dazu beitragen, die Belastungen für Anwohner zu reduzieren.

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