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Wer heute einen Betrieb gründet oder eine Aufgabe als Vorstand oder Geschäftsführer übernimmt, hat an vieles zu denken. Insbesondere das Geschäftskonzept und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens stehen im Vordergrund.
Nur wenige denken aber daran, dass es etliche Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften gibt, deren Adressat alleine der Arbeitgeber aufgrund seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen ist.
In der Praxis spielen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem „Arbeitgeberstrafrecht“ eine immer größere Rolle, was sich auch an vermehrten Publikationen und Fachveranstaltungen zu diesem Thema erkennen lässt.
Die Gründe hierfür liegen zum einen darin, dass straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen in vielen verschiedenen Gesetzen zu finden sind, so dass eine sehr unübersichtliche Situation besteht. Die damit einhergehende Unsicherheit wird verstärkt durch viele unbestimmte Rechtsbegriffe in den jeweiligen Spezialgesetzen. Zum anderen sind die Folgen von Verstößen gegen straf- und bußgeldbewehrte Regelungen im Arbeitsrecht teilweise drastisch. Einige typische und praxisrelevante Beispiele sind:
+ Verstöße gegen Schutzvorschriften im Arbeitszeitgesetz, im Arbeitsschutzgesetz, oder im Mutterschutzgesetz
+ Verstöße gegen die Verpflichtung des Arbeitgebers, Betriebsverfassungsorgane ungestört wirken zu lassen
+ Missachtung von Bestimmungen gegen illegale Ausländerbeschäftigung, gegen illegale Arbeitnehmerentsendung oder gegen illegale Arbeitnehmerüberlassung
Gerade hinsichtlich der Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ist festzustellen, dass die Verfolgungsintensität durch die beteiligten Behörden zugenommen hat. Wurden hier 2003 noch 5,1 Mio EURO an Bußgeldern verhängt, so waren es 2004 schon 32,8 Mio EURO und im Jahre 2009 55,3 Mio EURO. Ähnliche Steigerungen sind bei der Summe der Geldstrafen festzustellen. Die Summe der erwirkten Freiheitsstrafen stieg von 305 Jahren in 2003 auf 1.813 Jahre in 2009 (Quelle: statistische Angaben auf www.zoll.de ).
Doch Bußgelder, Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind nicht die einzigen Folgen. Nicht selten tritt ein erheblicher Imageverlust für die Unternehmen ein. Hier kann beispielhaft auf einige größere Unternehmen verwiesen werden, denen datenschutzrechtliche Verstöße oder Korruption vorgeworfen wurde. Oft stellen sich im Anschluss wirtschaftliche Schwierigkeiten ein oder es erfolgt ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Marketingexperten schätzen, dass ein einziger datenschutzrechtlicher und öffentlich diskutierter Skandal ausreicht, um die Werbe- und Imagebemühungen eines Unternehmens von durchschnittlich zwei Jahren zunichte zu machen. Und in letzter Konsequenz droht sogar die Schließung eines Betriebs und der Wegfall von Arbeitsplätzen. Damit können dann auch die Arbeitnehmer zu Leidtragenden werden.
Zu empfehlen ist daher zuerst eine erhöhte Sensibilität in Bezug auf das Arbeitgeberstrafrecht (zum Beispiel durch regelmäßige Schulungen in den Unternehmen). Zu empfehlen ist weiter die sinnvollerweise mit externer rechtskundiger Hilfe vorzunehmende Identifikation der speziellen Risiken eines Unternehmens (Risikoanalyse). Folgen muss schließlich die Aufstellung von klaren und verständlichen Verhaltensregelungen, die auch die Straf- und Haftungsbedrohungen benennen.
Mit Hilfe eines solchen strafrechtlichen Compliance - Systems können Risiken für das Unternehmen, für die Unternehmensleitung und für die Mitarbeiter deutlich minimiert werden.
Peter Ott, Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Dr. Hopf und Kollegen, Bahnhofstraße 39 - 41, Seligenstadt





