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Sonderthema "Ratgeber Recht, Steuern und Finanzen", vom 23. November

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Die Weihnachtsfeier – eine rechtliche Betrachtung

Es besteht zwar kein Anspruch auf eine Feier, aber auf Weihnachtsgeld unter Umständen schon. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass ein Anspruch besteht, erfahren Sie von unserem Experten auf der Sodnerseite „Ratgeber Recht, Steuern und Finanzen“, vom 23. November.

Rechtsanwalt Jürgen Wahl

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Als Dankeschön für die geleistete Arbeit und als Motivation für die künftige Zusammenarbeit spendieren viele Unternehmen ihren Angestellten betriebliche Weihnachtsfeiern. Die betrieblichen Feiern sollen insbesondere die Kommunikation der Arbeitnehmer untereinander und deren Gemeinschaftssinn stärken.

Ein Anspruch auf eine Weihnachtsfeier besteht jedoch nicht. Während beim Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung nach dreimaliger vorbehaltsloser Zahlung ein Rechtsanspruch entstehen kann, ist dies bei einer Weihnachtsfeier ausgeschlossen. Die Frage, ob, wie und wo eine Weihnachtsfeier ausgerichtet wird liegt allein im Ermessen der Unternehmensleitung. Ein Mitspracherecht des Betriebsrates etwa existiert nicht.

Doch was, wenn sich auf der Feier ein Unfall ereignet? Grundsätzlich ist auch die betriebliche Weihnachtsfeier vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Teilnahme von Beschäftigten an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet werden. Dies jedoch nur, wenn es sich auch tatsächlich um eine betriebliche Feier handelt, die betreffende Veranstaltung also im Interesse des Unternehmens liegt. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass die gesamte Belegschaft und nicht nur ein kleiner Teil zur Feier eingeladen wurde. Die Zusammenkunft muss „der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander“ dienen. Ob die Feier am Ort der Betriebsstätte oder an einem anderen Ort (zum Beispiel in einer Gaststätte) stattfindet, ist dabei unerheblich.

Für Weihnachtsfeiern im privaten Rahmen unter Kollegen ohne Kenntnis oder Anordnung der Geschäftsleitung besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Dies gilt auch, wenn die betriebliche Weihnachtsfeier nach Beendigung des offiziellen Teils im privaten Rahmen fortgeführt wird. Das Sozialgericht Frankfurt entschied aber mit Urteil S 10 U 2623/03, dass die betriebliche Feier jedenfalls so lange noch nicht beendet ist, wie noch Vorgesetzte auf der Feier anwesend sind. Das Sozialgericht Mainz sah gar als ausreichend an, dass etwa 20 Prozent der Belegschaft vor Ort sind, auf die Anwesenheit von Vorgesetzten komme es hingegen nicht an. Fest steht jedenfalls, dass die betriebliche Veranstaltung endet, wenn sie offiziell seitens der Unternehmensleitung für beendet erklärt wird. Selbstverständlich sind aber auch die Aufräumarbeiten sowie die An- und Abfahrt zu betrieblichen Weihnachtsfeiern im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Ein erhöhtes Unfallrisiko bringt auch der Alkoholgenuss mit sich, der auf Betriebsfeiern nicht unüblich ist. Ereignet sich ein Unfall im alkoholisierten Zustand, muss die Unfallversicherung aber auch dann leisten, wenn der Unfall auch in nüchternem Zustand hätte geschehen können.

Wer unter Alkoholeinfluss aber zu all zu offenen Worten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen neigt, riskiert seinen Arbeitsplatz. Ungeachtet der Tatsache, dass derartige Ausfälle das Betriebsklima nachhaltig belasten können, rechtfertigen grobe Beleidigungen von Vorgesetzten und Arbeitskollegen auch dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie auf einer Weihnachtsfeier im alkoholisierten Zustand geäußert werden. So hielt das Landesarbeitsgericht Hamm im Falle eines Arbeitnehmers, der auf einer Weihnachtsfeier andere als „Wichser“ und „Arschloch“ bezeichnete und ihnen den Stinkefinger entgegenstreckte, mit Urteil 18 Sa 836/04 eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt. In einem anderen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht gar entschieden, dass das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der auf der Weihnachtsfeier in Anwesenheit anderer Arbeitnehmer dem Geschäftsführer erklärte, dieser habe ihm nichts zu sagen und er sei nicht bereit, dessen Weisungen zu befolgen, ebenfalls zu recht durch außerordentliche Kündigung beendet wurde (BAG, Urteil 2 AZR 38/96 vom 06.02.1997). Dies gelte erst recht, wenn der betreffende Arbeitnehmer auf der Feier die Autorität des Arbeitgebers mit Beschimpfungen wie „Betrüger“, „Gauner“ und „Halsabschneider“ untergraben habe. Kommentierende Buhrufe zur Rede des Chefs sollen aber noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein und eine Kündigung nicht rechtfertigen. RA Jürgen Wahl

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