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„Konkrete Gesundheitsgefährdung“: Gefängnisstrafe für Taubenfüttern möglich

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Von: Matthias Dahmer

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Eine Frau füttert Tauben an ihrem Fenster. Das wurde ihr nun vom Amtsgericht Offenbach untersagt - bei Nichtbeachtung droht ihr eine Gefängnisstrafe.

Offenbach – Gemeinhin wird es als ein Ärgernis empfunden, als gesundheitsbedenkliches obendrein. Trotzdem lassen sich nicht wenige aus vermeintlicher Tierliebe nicht davon abhalten: das Füttern von Tauben. Das Amtsgericht Offenbach hat dazu nun ein bemerkenswertes Urteil gefällt.

Mit dem noch nicht rechtskräftigen Richterspruch wird die Inhaberin einer Eigentumswohnung in einem Zivilrechtsstreit dazu verdonnert, das Füttern von Tauben vor ihrem Fenster zu unterlassen. Bei Nichtbeachtung droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250 000 Euro oder ersatzweise sechs Monate Gefängnis. Zugleich muss die Taubenfreundin Reinigungskosten von 1238 Euro sowie die Gerichtskosten tragen.

Das Verstreuen von Futter für Wildtauben oder verwilderte Tauben ist grundsätzlich streng verboten.
Das Verstreuen von Futter für Wildtauben oder verwilderte Tauben ist grundsätzlich streng verboten. © IMAGO/Maksim Bogodvid

Geklagt hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte hat nach Ausführungen des Gerichts regelmäßig auf dem Dach eines an die Liegenschaft angrenzenden Stromhäuschens Vogelfutter und Essensreste ausgestreut, was vor allem Tauben anlockte. Die klagende Hauseigentümergemeinschaft hatte daraufhin über die Hausverwaltung eine Reinigung der Dachrinnen beauftragt. Die Beklagte war der Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin schon aus Gründen des Tierschutzes nicht bestehe, da Tauben geschützt seien.

Tauben füttern in Offenbach: Beklagte kann in Berufung gehen

Wie das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, hat das Füttern der Vögel das gemeinschaftliche Eigentum in der Form beeinträchtigt, dass Dächer und Dachrinnen verdreckt wurden. Durch das Ausstreuen von Futter habe die Beklagte Tauben und Vögel in nicht kontrollierbarer Zahl angelockt. Damit bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung etwa durch von Tauben verbreitete Parasiten wie Taubenzecken- und -flöhe oder durch Taubenkot. Gegen das Urteil kann die Beklagte noch in Berufung gehen.

Grundsätzlich ist aus städtischer Sicht in Sachen Taubenfüttern die Rechtslage klar: Das Verstreuen von Futter für Wildtauben oder verwilderte Tauben ist streng verboten. „Dies gilt übrigens, das wissen viele nicht, auch auf Privatgrundstücken“, sagt Stadtsprecher Fabian El Cheikh.

Ausnahmen gibt es für Wasservögel: Abseits von Anlagen, Parks und Weihern dürfen sie gefüttert werden, in den Wintermonaten ist auch gezielte Vogelfütterung gestattet. Wer also ein Vogelhäuschen mit Futter bestückt oder „Meisenknödel“ auf seinem Grundstück aufhängt, muss nicht mit Strafe rechnen.

Die Population von Tauben nimmt in Offenbach immer weiter zu.

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