Teure Post im Briefkasten

Protest, aber auch Verständnis: Anwohner im Babenhäuser Stadtteil Sickenhofen haben kostspielige Post erhalten. Die Stadt hat Bescheide für Straßenbeiträge herausgeschickt.
Sickenhofen – In Sickenhofen liegt für die grundhafte Erneuerung der Ortsdurchfahrt, wie berichtet, eine Kostenschätzung vor. Es entstehen auf der Sachsenhäuser Straße gut 800. 000 Euro umlagepflichtige Beiträge. 68 Prozent davon müssen Sickenhöfer zahlen, 32 Prozent die Stadt Babenhausen. Entsprechende Bescheide über wiederkehrende Straßenbeiträge sind herausgegangen. Die Reaktionen darauf sind unterschiedlich. Zum Einen liegen dem Fachdienst Finanzen der Stadt inzwischen Widersprüche von Bürgern gegen die Beitragsbescheide vor. Es gibt aber auch Verständnis. Der Gesprächsbedarf ist groß. Die nächste Bürgersprechstunde zum Thema ist heute von 14 bis 18 Uhr in der Friedel-Wiesinger-Halle.
In einer Pressemitteilung schildert die Stadt Hintergründe: Um die grundhafte Sanierung von Straßen in Babenhausen zu forcieren und gleichzeitig der finanziell angespannten Finanzlage der Stadt gerecht zu werden, hat die Stadtverordnetenversammlung im Dezember 2014 die Einführung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen beschlossen. Damit war Babenhausen eine der ersten Kommunen in Hessen, die die grundhafte Erneuerung von Straßen nicht mehr über einmalige Straßenbeiträge abrechnet, bei denen sich für Grundstückseigentümer die Kosten oft auf mehrere Tausend Euro belaufen. Bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen hingegen verteilen sich die Kosten in der Regel auf fünf Jahre, in denen die Solidargemeinschaft jährlich einen Beitragssatz in der Größenordnung von unter 50 Cent je Quadratmeter Veranlagungsfläche zahlt.
Da die Kosten auf alle Grundstücke eines Abrechnungsgebietes verteilt werden, erhöht sich die Gesamtveranlagungsfläche, und der Beitragssatz wird somit niedriger. Die Beiträge sind zweckgebunden und dürfen nur für die jeweilige Straßenbaumaßnahme verwendet werden.
Somit trägt auch die Stadt Babenhausen ihren Anteil an den Beiträgen. Im Stadtteil Sickenhofen beträgt dieser Anteil 32 Prozent der Gesamtkosten. Gezahlt wird nur, wenn in dem betroffenen Abrechnungsgebiet/Stadtteil auch Investitionen in das Straßennetz getätigt werden. Reine Reparaturarbeiten sind nicht beitragspflichtig und gehen weiterhin voll zulasten der Stadt Babenhausen.
Für Sickenhofen wurde nach städtischer Darstellung ein Beitragssatz in Höhe von 39 Cent pro Quadratmeter Veranlagungsfläche für die Jahre 2020 bis 2024 ermittelt. Ab dem Jahr 2025 seien für Sickenhofen für voraussichtlich mindestens fünf Jahre keine wiederkehrenden Straßenbeiträge mehr zu erwarten. Bürger finden auf der Internetseite www.babenhausen.de nach Angaben der Stadt einen Beitragsrechner. Dort erfolgt nach der Eingabe der Grundfläche des Grund-stücks, der Anzahl der Geschosse und der Nutzungsart, die Ermittlung des künftig jährlich zu zahlenden Straßenbeitrags.
Wie setzt sich die Veranlagungsfläche eines beitragspflichtigen Grundstücks zusammen?
Als Basis für die Veranlagungsfläche diene die im Grundbuch eingetragene Grundstücksfläche. Hinzu komme, dass je nach Vorliegen eines Bebauungsplans, der maximal zulässige oder die tatsächlich vorhandene Anzahl der Vollgeschosse herangezogen werde. Darüber hinaus könne ein 10- oder 20-prozentiger Artzuschlag für eine teilweise oder überwiegend gewerbliche Nutzung des Grundstücks hinzukommen.
Wie errechnet sich der Beitragssatz?
Zunächst werden die umlagefähigen Baukosten der Baumaßnahme ermittelt. Die voraussichtlichen Baukosten beruhen auf einer qualifizierten Kostenschätzung. Hierzu gehöre die Berücksichtigung der Wiederherstellungsbreiten der jeweiligen Wasser- und Kanalleitungsgräben, denn bei nahezu allen grundhaft zu sanierenden Straßen werden gleichzeitig auch die Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen erneuert. Die Wiederherstellungsbreite bezüglich der Gräben für die Wasser- und Kanalleitungen werde über die Wasser- und Abwassergebühren finanziert. Ein Anteil der Straßenentwässerung gehöre zu den umlagefähigen Straßenbaukosten. Dann werde von umlagefähigen Kosten der Gemeindeanteil abgezogen. Der nun verbleibende beitragsfähige Aufwand werde durch die Gesamtveranlagungsfläche des Abrechnungsgebietes geteilt. Hieraus ergebe sich der zu zahlende Beitragssatz pro Quadratmeter Veranlagungsfläche für jeden einzelnen Grundstückseigentümer. (bp)