Coronakrise: Bund und Länder beschließen Kontaktverbot - Was alles darunter fällt
Bund und Länder beschließen aufgrund des Coronavirus Sars-CoV-2 ein Kontaktverbot in Deutschland. Eine Ausgangssperre gibt es bisher nicht. Das bedeutet es.
- Bund und Länder beschließen aufgrund des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 ein Kontaktverbot
- Eine Ausgangssperre bleibt in Deutschland vorerst aus
- Was das Kontaktverbot für die Menschen in Deutschland konkret bedeutet
Noch ist es nicht so weit. Es gibt keine Ausgangssperre in Deutschland - trotz des weltweit wütenden Coronavirus Sars-CoV-2. Stattdessen einigten sich Bund und Länder am Sonntag (22.03.2020) in einer Telefonkonferenz auf ein Kontaktverbot - unabhängig davon, ob man Symptome auf Corona vorweist oder nicht. Um die Coronakrise einzudämmen, werden Ansammlungen von mehr als zwei Personen in ganz Deutschland verboten - ausgenommen Angehörige, die im eigenen Haushalt wohnen. Außerdem beantragen Unternehmen wegen Corona Kurzarbeit.
Coronavirus in Deutschland: Keine Ausgangssperre, aber Kontaktverbot - die Maßnahmen
In dem Beschluss heißt es: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.“ Diese Maßnahmen sollen für mindestens zwei Wochen gelten.
Bayern jedoch bleibt bei der Ausgangsbeschränkung und damit der Regel, dass es einen „triftigen Grund“ braucht, um die Wohnung zu verlassen. Am Sonntag zog Sachsen nach. Auch im Saarland wurde eine Ausgangsbeschränkung verhängt. Schon am Freitag hatte das Saarland angekündigt, sich Bayern zum Vorbild zu machen. Dieses Vorhaben setzte das Land jetzt um.
In allen anderen Bundesländern wird das neue Kontaktverbot gelten, um die Verbreitung von Corona einzudämmen. Zur Erklärung der Unterschiede: Beim Kontaktverbot darf man noch ohne "triftigen Grund" raus, bei der Ausgangsbeschränkung nicht mehr.
Wegen Coronavirus: Was das Kontaktverbot für Deutschland bedeutet
Doch was heißt der Beschluss aufgrund des Coronavirus - gegen das es noch keinen Impfstoff gibt - für die Menschen in Deutschland konkret? Bund unter Führung von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und Länder setzen folgendes voraus:
- Die Menschen in Deutschland sind dazu angehalten, Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein Minimum zu reduzieren.
- In der Öffentlichkeit soll - mit Ausnahme zu Angehörigen des eigenen Hausstands - der Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.
Kontaktverbot in Deutschland wegen Coronakrise: Das darf man - und das nicht
Weil statt der Ausgangssperre als Reaktion auf die Corona-Pandemie weltweit in Deutschland vorerst nur das Kontaktverbot verhängt wurde, bleibt weiter möglich:
- Der Weg zur Arbeit
- Der Weg zur Notbetreuung
- Einkäufe
- Arztbesuche
- Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen
- Hilfe für andere Menschen
- Individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
- Weitere notwendige Tätigkeiten
Gruppen feiernder Menschen in der Öffentlichkeit und auch in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind jedoch inakzeptabel. „Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlung sanktioniert werden“, heißt es in dem Beschluss weiter. Eine Höhe der Strafe ist in dem Schreiben jedoch nicht genannt. Experten geben übrigens Tipps, wie man es vermeidet, sich ständig ins Gesicht zu fassen.

Kontaktverbot wegen Corona: Was in Deutschland jetzt schließen muss
Das Kontaktverbot betrifft auch die Gastronomie. So heißt es in dem Beschluss: „Gastronomiebetriebe werden geschlossen.“ Übersetzt heißt das: Cafés, Restaurants und Kneipen müssen bundesweit dicht machen - falls noch nicht geschehen. Die Ausnahme: Lieferung und das Abholen mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause ist weiterhin gestattet.
Neben der Gastronomie müssen weitere Betriebe wegen des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 schließen:
- Friseure
- Kosmetikstudios
- Massagestudios
- Tattoo-Studios
- Ähnliche Dienstleister für Körperpflege
In diesen Bereichen sei eine körperliche Nähe unabdingbar, lautet die Begründung von Bund und Ländern. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben nach wie vor möglich.
Kontaktverbot in Deutschland in Coronakrise: Müssen alle Geschäfte schließen?
Was nicht geplant ist: eine generelle Schließung von Geschäften und Produktionsstätten. „In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen“, erklärten Bund und Länder.
Im selben Atemzug kündigten sie eine enge Zusammenarbeit untereinander an. Nach dem Vorpreschen von Bayern mit der Ausgangsbeschränkung hatte es noch von vielen Seiten Kritik gegeben.
Allerdings sollen Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen möglich bleiben. Die Maßnahmen aufgrund des Coronavirus seien zwar sehr „einschneidend“, doch auch notwendig und verhältnismäßig.
Zwar wird nicht jeder auf das Coronavirus getestet, doch wir verraten Ihnen, wie der Corona-Test funktioniert. Unterdessen teilt das Robert-Koch-Institut in drei Kategorien ein, wie hoch das Infektionsrisiko mit Corona ist.
Wegen Coronavirus: Das passiert bei Verstoß gegen das Kontaktverbot in Deutschland
Das von Bund und Ländern aufgrund der Coronakrise verhängte Kontaktverbot basiert auf dem Infektionsschutzgesetz. Dieses gilt für ganz Deutschland und hat den Zweck, die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten beim Menschen vorzubeugen bzw. zu verhindern. Heißt übersetzt: Wer die Regeln nicht befolgt, hat eine Strafe zu befürchten. Es drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, selbst Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren sind möglich.
Was passiert also, wenn man sich in der Öffentlichkeit in einer Gruppe trifft? Das fällt unter eine Ordnungswidrigkeit. Als Straftaten gelten:
- Verstöße gegen eine Quarantäne-Anordnung
- Verstöße gegen das berufliche Tätigkeitsverbot
- Verstöße gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen
- Vorsätzliche Verstöße gegen die Meldepflichten