Die Staatsanwaltschaft teilt weiter mit: „Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten von Angehörigen der Polizeistation Hanau I wurde nicht festgestellt (...). In der 24-seitigen Pressemitteilung stellt die Staatsanwaltschaft unter anderem detailliert die Notrufsituation in der Tatnacht dar.
Der Hanauer Anzeiger veröffentlicht die komplette Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Hanau vom 5. Juli 2021:
Die Staatsanwaltschaft kommt zum Schluss: „Insgesamt ist damit festzuhalten, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass P. bei keinem seiner drei Anwahlversuche um 21:57:54, 21:58:31 und 21:59:17 Uhr auf einer der zwei Notrufabfragestellen der Polizeistation Hanau I durchgekommen ist (...).“
Ferner sei davon auszugehen, dass sich Paun bei der Verfolgung des Attentäters von der Innenstadt zum Kurt-Schumacher-Platz bewusst war, dass der Attentäter ohne Weiteres auf ihn schießen würde, da er bereits in der Hanauer Innenstadt mehrfach auf ihn geschossen und auch sein Fahrzeug getroffen hatte und sich damit bei der Verfolgung des Attentäters der Gefährlichkeit seines Tuns bewusst gewesen sein dürfte und diesen dennoch verfolgte.
Die Staatsanwaltschaft Hanau kommt zum Schluss, dass die Annahme nicht zwingend sei, dass Paun sich bei Erreichen des Notrufs durch eine polizeiliche Aufforderung von der Fortsetzung der gefahrenträchtigen Verfolgung hätte abhalten lassen beziehungsweise einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingenommen hätte. Vor diesem Hintergrund stehe für die Staatsanwaltschaft fest, dass ein mögliches Organisationsverschulden nicht ursächlich für Pauns Tod gewesen sei. upn