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Anschlag von Hanau: Attentäter-Vater ängstigt und belästigt Angehörige

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Von: Yağmur Ekim Çay

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Die Polizei hat vor dem Haus einer Hinterbliebenen einen Platzverweis gegen den Vater des Attentäters von Hanau durchgesetzt. Es war nicht der erste Zwischenfall in den vergangenen Monaten.

Hanau - Der Vater des Attentäters von Hanau ist Mitte vergangener Woche vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen worden. Wie das Polizeipräsidium auf Anfrage der FR mitteilte, sei damit ein Platzverweis durchgesetzt worden. Der Grund: Hans-Gerd R. hatte sich in Kesselstadt „im Nahbereich der Wohnanschrift“ von Serpil Temiz Unvar aufgehalten.

Unvars Sohn Ferhat war bei dem rassistischen Anschlag am 19. Februar 2020 ermordet worden, ebenso wie acht weitere Opfer. In den vergangenen Monaten suchte der Vater des Täters mehrfach Unvars Haus auf und ängstigte sie. So stellte er sich mit seinem Schäferhund vor ihrem Fenster auf und beobachtete sie. Einmal fragte er, wie Unvar sich das Haus leisten könne und warum sie nach Deutschland gekommen sei. Die Staatsanwaltschaft leitete Ermittlungen wegen des Verdachts der Nachstellung ein. Die Polizei, die das Haus bewacht, verhängte ein zunächst 14-tägiges Kontakt- und Näherungsverbot. Auf Antrag von Unvar wurde es gerichtlich verlängert. Nach FR-Informationen soll R. Widerspruch gegen das Verbot eingelegt und danach wiederholt versucht haben, sich dem Haus zu nähern.

Der Vater des Hanau-Attentäters bei einem Gerichtstermin im September 2022.
Der Vater des Hanau-Attentäters bei einem Gerichtstermin im September 2022. © Boris Roessler/dpa

Anschlag von Hanau: Polizei bewertet Situation mit Attentäter-Vater fortwährend

Im November tauchte R. – der bisher alle Vorwürfe zurückwies und seine Familie als Opfer sieht – mit seinem Hund vor der Heinrich-Heine-Grundschule auf. Als eines der Kinder, die er ansprach, ihn erkannt und beleidigt habe, habe R. den Schüler:innen gedroht, nach Unterrichtsschluss wiederzukommen. Dann werde etwas Böses passieren. Die Polizei schreibt, sie bewerte fortwährend, ob R. eine Gefahr sein könne, und veranlasse die notwendigen „rechtlich zulässigen“ Maßnahmen. Weitere Angaben könne sie nicht machen, aus taktischen Gründen und zum Schutz von Persönlichkeitsrechten. (Yağmur Ekim Çay/Gregor Haschnik)

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