Hammersbach: BI wirft Bürgermeister Göllner „grob falsche Interpretation“ von VGH-Urteil vor

In einer Mitteilung reagiert die Bürgerinitiative Schatzboden auf Äußerungen von Hammersbachs Bürgermeister Michael Göllner (SPD) zu einem Urteil bezüglich des Interkommunalen Gewerbegebiets Limes im Rahmen der Bürgerversammlung der Gemeinde am vergangenen Donnerstag.
Hammersbach – Göllner, der zugleich Vorsitzender des Gewerbegebiet-Zweckverbands ist, habe behauptet, der Klage eines Grundstückseigentümers gegen die Zwangsumlegung seines Grundstücks zur Realisierung der sogenannten Westerweiterung des Gebiets sei nicht stattgegeben worden, die Klage sei zurückgewiesen. „Gleichzeitig sprach Göllner – ebenfalls grob an den Tatsachen vorbei – von einem "Bestandsschutz" für die bereits gebaute Halle“, so die BI. „Ob Göllner die bisherigen Urteile schlicht nicht verstanden hat oder ob er wissentlich die Unwahrheit sagt, bleibt unklar.“
Neben der Gemeindevertretung Hammersbach und dem BUND klagt auch ein Grundstückseigentümer „gegen das Vorgehen des Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet Limes“, so die BI. Die ortsansässige Familie sei nicht bereit, „ihren wertvollen Lößboden vom Investor Dietz AG zwangsweise mit riesigen Logistikhallen überbauen zu lassen“. Vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof habe die Familie jetzt einen wichtigen Teilerfolg erzielt, den Bürgermeister Göllner im Rahmen der Bürgerversammlung ins Gegenteil zu verdrehen gesucht habe.
Eilverfahren zu Grundstücksumlegung
Wie die Bürgerinitiative weiter schildert, habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel am 9. November im Eilverfahren der Klage des Grundstücksbesitzers entsprochen, der sich gegen die Nutzung seines Grundstücks wehrt. „Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die erste Teilbaugenehmigung der Halle angeordnet. In der Urteilsbegründung heißt es, die betreffende Teilbaugenehmigung sei "voraussichtlich rechtswidrig", weil auch der Bebauungsplan insgesamt "voraussichtlich unwirksam" wäre“, zitiert die BI. „Das Gericht entschied gleichzeitig, dass der Schutz durch diesen Spruch sich auf das Grundstück selbst bezieht, nicht aber gleichzeitig auf benachbarte Grundstücke, die teils bereits bebaut wurden.“
Nach der bisherigen Rechtsprechung könne als sichergestellt gelten, dass der Besitzer nicht gezwungen werden kann, sein Grundstück zu opfern, schlussfolgert die Bürgerinitiative. Das vom Zweckverband betriebene Umlageverfahren insgesamt könne keinen weiteren Bestand haben, wenn der Bebauungsplan sich als rechtswidrig erweise, wofür „vor dem Hintergrund des als rechtsfehlerhaft erkannten ZWIGL-Beschlusses zur Westerweiterung“ vieles spreche.
„Damit wären dann auch die bisherigen Baugenehmigungen in der Westerweiterung rechtswidrig, es könnte auf Abriss der gerade fertiggestellten Halle 3 geklagt werden“, so die BI. (jow)