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Hammersbach: Bürgermeister Göllner will Beschwerde gegen Verwaltungsgerichtsbeschluss einlegen

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Von: Jan-Otto Weber

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Die Zeichen stehen auf Streit: Das Schwert im Hammersbacher Gemeindewappen, das am Rednerpult im Bürgertreff Langen-Bergheim prangt, passt dazu.
Die Zeichen stehen auf Streit: Das Schwert im Hammersbacher Gemeindewappen, das am Rednerpult im Bürgertreff Langen-Bergheim prangt, passt dazu. © Jan-Otto Weber

Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt zur Beanstandung von Bürgermeister Michael Göllner (SPD), hat sich am Freitag der Rathauschef im Gespräch mit unserer Zeitung zu dem Thema geäußert.

Hammersbach – Das Verwaltungsgericht hatte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung von Göllners Beanstandung gegen die von der schwarz-grünen Koalition gefassten Beschlüsse aufgehoben. Zudem hatte das Gericht entschieden, dass Göllner trotz seiner Funktion als Vorsitzender des Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet Limes die Beschlüsse der Gemeindevertretung dringend umsetzen muss (siehe Infokasten unten).

Michael Göllner (SPD)
Michael Göllner (SPD), Bürgermeister von Hammersbach © Privat

„Ich soll also als Bürgermeister Beschlüsse der Gemeindevertretung umsetzen, die mich in meiner Funktion als Zweckverbandsvorsitzender dazu zwingen, gegen die in der Zweckverbandsversammlung ebenfalls demokratisch legitimierten Beschlüsse vorzugehen“, zeigt Göllner sein Dilemma auf. „Es ist schon interessant, wie ein Gericht auf diesen widersprüchlichen Gedanken kommt. Deshalb werde ich dagegen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einreichen.“

Zudem verweist der Bürgermeister darauf, dass lediglich die aufschiebende Wirkung seiner Beanstandung aufgehoben worden sei. Die finale Entscheidung darüber, ob die Beanstandung rechtens war, stehe – anders als die Koalition und ihr Rechtsanwalt Thomas Eichhorn verkündet hätten – noch aus. Das Gericht habe lediglich entschieden, dass eine weitere Prüfung des Sachverhalts durch einen Anwalt „unschädlich“ sei.

Göllner hat Bedenken bezüglich des Hanauer Rechtsanwalts Eichhorn

Zugleich will Göllner aber gemäß dem vorliegenden Beschluss im Eilverfahren die nächsten Schritte für eine solche Prüfung im Gemeindevorstand einleiten. „Unsere nächste Sitzung ist am Mittwoch. Natürlich wird die Frage sein, wer für die Gemeinde den Sachverhalt rechtlich bewerten soll.“ Die Wahl von CDU und Grünen, die im Gemeindevorstand mit drei Mitgliedern die Mehrheit haben, werde nach Göllners Vermutung wohl erneut auf den Hanauer Verwaltungsrechtler Eichhorn fallen. „Ich kenne Herrn Eichhorn nicht weiter. Aber ich halte es für bedenklich, wenn ein Anwalt beauftragt wird, der auch die Interessen der Bürgerinitiative Schatzboden vertritt.“

Davon, dass eine rechtliche Bewertung durch einen Anwalt auch automatisch zu einer Klage gegen den Bebauungsplan der „Westerweiterung“ führt, geht Göllner nicht aus. Auch die Bedenken, die das Verwaltungsgericht Frankfurt bezüglich der Rechtmäßigkeit der 2016 beschlossenen Plangebietserweiterung geäußert hat, sind nach Ansicht des Verwaltungschefs nicht zwingend für eine Klage. „Das Gericht hat in der Sache ja relativ wenig geäußert“, so die Analyse des Bürgermeisters. „Man muss sehen, wie ein Anwalt nun die Sachlage bewertet und die Erfolgsaussichten für eine Klage einschätzt. Ich gehe davon aus, dass das Parlament über die Einreichung einer Klage noch einmal entscheiden müsste.“

Mediationsvorschlag des Gerichts kommt zu spät

Im Beschluss der Gemeindevertretung heißt es, ein Anwalt solle sich „mit allen notwendigen Rechtsmitteln – gerichtlicher und außergerichtlicher Art – gegen den Bebauungsplan des Zweckverbandes wehren“ (siehe Infokasten). Das Verwaltungsgericht schreibt dazu: „Dass der Beschluss einen gewissen Handlungsspielraum im Hinblick auf das weitere Vorgehen gegen den Bebauungsplan eröffnet, trägt dem Umstand Rechnung, dass erst nach umfassender anwaltlicher Prüfung feststehen dürfte, welche konkreten Maßnahmen letztlich erfolgversprechend und zielführend sein werden.“

Denkbar wäre für das Gericht auch die Durchführung einer Mediation: „Eine entsprechende Einigung könnte beispielsweise beinhalten, dass der streitige Bebauungsplan erst gar nicht bekanntgemacht wird.“

Bürgermeister Göllner bemerkt in diesem Zusammenhang, dass der Bebauungsplan bereits vier Wochen vor Bekanntgabe des Gerichtsbeschlusses in Kraft getreten ist. „Den Gedanken der Mediation hatten wir vonseiten des Zweckverbandsvorstandes im Übrigen bereits vor einem Jahr, als wir vorgeschlagen haben, die geplante ‘Osterweiterung’ des Gewerbegebiets kleinteilig vorzunehmen“, so Göllner. (Von Jan-Otto Weber)

Dokumentation

Auszüge aus den von Bürgermeister Michael Göllner beanstandeten mehrheitlich gefassten Beschlüssen der Gemeindevertretung:

„Der Gemeindevorstand wird gebeten, sich unter Zuhilfenahme eines zugelassenen Rechtsanwaltes/ Rechtsanwältin mit allen notwendigen Rechtsmitteln – gerichtlicher und außergerichtlicher Art – gegen den Bebauungsplan des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Limes ‘Gewerbegebiet Limes- Erweiterung West’ zu wehren. Ziel ist es, die Bestandskraft des Bebauungsplanes zu verhindern oder aufzuheben.“

„Die Gemeinde Hammersbach spricht sich gegen den Bau einer dritten Logistikhalle im interkommunalen Gewerbegebiet Limes aus. Die Gemeinde Hammersbach spricht sich zudem im Rahmen der Westerweiterung des Gewerbegebietes für eine kleinteilige Gewerbe-Entwicklung des Gebietes aus, die Heimat für mittelständische Unternehmen aus der Region sein soll. Die Gemeindevertretung Hammersbach fordert den Bürgermeister der Gemeinde Hammersbach auf, die Position der Gemeindevertretung im Verbandsvorstand des Zweckverbandes zu vertreten und für diese zu werben.“

Auszüge aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 4. März:

„Die sofortige Umsetzung der streitigen Beschlüsse nach § 66 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGO ist in Anbetracht der voranschreitenden Baumaßnahmen in dem Plangebiet sowie der bevorstehenden Bekanntmachung des Bebauungsplanes (Anm. d. Red.: Der Bebauungsplan ist seit 2. Februar in Kraft) dringend geboten, da sonst die Gefahr bestünde, dass durch wesentliche Veränderung des bestehenden Zustandes die von der Antragstellerin (Gemeinde Hammersbach) begehrte Umplanung wesentlich erschwert werden würde.“

„Die Rolle als Vorstandsvorsitzender (des Zweckverbands) entbindet den Antragsgegner nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Beschlüsse der Gemeindevertretung als Bürgermeister auszuführen.“ (jow)

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