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Hammersbach: BUND sieht Bluff von Dietz AG bei eventuellem Schadensersatz für Logistikhalle

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Auf dem Plangebiet der Westerweiterung im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes in Langen-Bergheim laufen auf Grundlage einer Teilbaugenehmigung seit einigen Wochen die Arbeiten zum Bau einer dritten Logistikhalle des Investors Dietz AG aus Bensheim (Luftaufnahme vom 20. Dezember 2021). Der BUND will die Arbeiten gerichtlich stoppen und rückgängig machen lassen, da die rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Auf dem Plangebiet der Westerweiterung im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes in Langen-Bergheim starteten auf Grundlage einer Teilbaugenehmigung im November 2021 die Erdarbeiten zum Bau einer dritten Logistikhalle des Investors Dietz AG aus Bensheim (Luftaufnahme vom 20. Dezember 2021). © Axel Häsler

„Wenn die Dietz AG von Schadensersatzansprüchen gegen den Zweckband und die Gemeinden spricht, ist dies eine ziemliche Angstmache“, kommentiert BUND-Landesvorstandsmitglied Dr. Werner Neumann die jüngsten Spekulationen über die Haftung im Falle eines gerichtlich verfügten Rückbaus der dritten Logistikhalle im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes.

Hammersbach – Die Diskussion ist aufgekommen, nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel kürzlich einen Beschluss in einem der anhängigen Eilverfahren zugunsten des BUND gefasst hatte. „Der BUND hat sofort nach Beginn des Abtragens wertvollen Mutterbodens durch die Dietz AG im November 2021 Widerspruch eingelegt. Ab diesem Zeitpunkt hat Dietz auf eigenes Risiko gebaut und kann wegen erheblichen Mitverschuldens kaum Schadensersatz geltend machen“, erklärt Neumann unter Berufung auf die anwaltliche Beratung des BUND. „Sollte die Dietz AG erwägen, den Zweckverband für Kosten in Anspruch zu nehmen, die vor unserem Widerspruch entstanden sind, hingen die Erfolgsaussichten nicht zuletzt vom Inhalt der Vereinbarungen und der von Dietz nachzuweisende tatsächlichen Kosten ab. In keinem Fall käme hier aber mehr als ein Bruchteil der in den Raum gestellten Summe zusammen.“

Die Rechtsvertretung des BUND sähe aber selbst dann nicht unbedingt die Gemeinden in der Pflicht: „Selbst wenn der ZWIGL in irgendeiner Höhe schadensersatzpflichtig würde, müsste zunächst geklärt werden, ob der Verbandsdirektor den fehlerhaften Beschluss vorsätzlich oder grob fahrlässig umgesetzt hat.“ Denn das, so Neumann, könnte einen Schadensersatz durch ihn und andere maßgeblich beteiligte Personen persönlich begründen. „Die Äußerungen der Dietz AG rund um das Thema Schadensersatz erweisen sich bei genauerem Hinsehen schnell als Bluff“, meint Neumann. „Vielleicht möchte man ja davon ablenken, dass man einen immensen Schaden an Natur, Umwelt, Grundwasser und Boden zu verantworten hat.“ (jow)

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