Hammersbach: Gericht beendet Blockade von Bürgermeister Göllner

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel, das höchste hessische Gericht, hat die Beschwerde von Bürgermeister Michael Göllner (SPD) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt in seiner Entscheidung vom 14. Juli (Az. 5B 487/22) „vollumfänglich zurückgewiesen“. Dies teilte am Freitag der Hanauer Verwaltungsrechtler Thomas Eichhorn mit, der die Gemeindevertretung Hammersbach in dieser Sache vertritt.
Hammersbach – „Gegen die Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden“, so Eichhorn. Nach Einschätzung des Anwalts ist das Ergebnis „ein großer Erfolg für die Gemeindevertretung Hammersbach, die gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen musste, um das offensichtlich rechtswidrige Handeln des Bürgermeisters Göllner zu unterbinden“.

Göllner hatte durch einen Widerspruch versucht, die Gemeindevertretung Hammersbach daran zu hindern, den Bebauungsplan für das Interkommunale Gewerbegebiet Limes rechtlich überprüfen zu lassen. Schon das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf das Handeln von Bürgermeister Göllner ausgeführt, „dass sich dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig darstelle“. Diese Entscheidung bestätigte der VGH laut Mitteilung jetzt „ohne jede Einschränkung“. Zudem gebe das Gericht „wichtige Hinweise, die weit über die hier entschiedene Rechtsfrage hinausreichen“, so Eichhorn.
Entscheidung aus 1. Instanz bestätigt
Von zentraler Bedeutung und bemerkenswert sei zunächst, dass der VGH der Bewertung des Verwaltungsgerichts Frankfurt folge, dass die Möglichkeit der Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde in Bezug auf die sogenannte Westerweiterung im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes tatsächlich bestehe. Insoweit hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt bereits ausgeführt: „Insbesondere begegnet die Annahme (des Bürgermeisters der Gemeinde Hammersbach), die Verbandserweiterung sei auch ohne einstimmigen Beschluss in der Verbandssitzung wirksam, durchgreifenden Bedenken.“ Im Hinblick auf die Ausführungen der 1. Instanz zu dieser Frage stelle der VGH laut Eichhorn nun fest: „Dem setzt (der Bürgermeister der Gemeinde Hammersbach) in der Beschwerdebegründung nichts Erhebliches entgegen.“
Eichhorns Einschätzung: „Die Ausführungen sind ein maximal deutlicher Fingerzeig, dass – wie von der Gemeindevertretung dargelegt – vieles für eine Verletzung der Planungsrechte der Gemeinde spricht. Wer jetzt noch die juristischen Probleme durch offenkundige Planungsfehler kleinredet oder sogar leugnet, dem geht es jedenfalls nicht um die Interessen der Gemeinde Hammersbach.“
Argumentation „frei von Logik“
Göllners Begründung für die „rechtswidrige Beanstandung“ seien vom VGH insgesamt als nicht überzeugend gewertet worden. Das Gericht bewerte die Argumentation mitunter als „fernliegend“ und in Teilaspekten „frei von Logik“, teilt Rechtsanwalt Eichhorn weiter mit. Der Gerichtshof komme insoweit zum Ergebnis: „Es erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, warum ein Beschluss dieses Inhalts (…) rechtswidrig sein soll.“
Das Gericht stelle nach Eichhorns Beurteilung zudem klar, dass im Hinblick auf das bisherige Vorgehen der Gemeindevertretung „auch nicht von einer offenkundigen Sinnlosigkeit der für die anwaltliche Prüfung und danach Rechtsmitteleinlegung aufzuwendenden Kosten auszugehen“ sei. „Dass einem Bürgermeister von zwei Gerichten die rechtliche Unzulänglichkeit seines Vorgehens in solcher Klarheit vorgehalten wird, ist selten“, befindet Eichhorn.
Anwalt: deutliche Absage an Göllner
„Es ist aus rechtlicher Sicht sehr zu begrüßen, dass dem Versuch von Bürgermeister Göllner, die demokratischen Rechte der Gemeindevertretung zu beschneiden, von Seiten des Gerichts eine so deutliche Absage erteilt wurde. Nach der Entscheidung steht eindeutig fest, dass die Gemeindevertretung Hammersbach ihrer Verantwortung vollumfänglich gerecht wurde und sie gestärkt aus dieser Auseinandersetzung hervorgeht.“ In Bezug auf die Kosten des Gerichtsverfahrens habe der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Bürgermeister Göllner wie schon in der 1. Instanz die Kosten des Verfahrens zu tragen habe.
Mit dem Gerichtsentscheid ist nun der Weg für die juristische Überprüfung des Bebauungsplanverfahrens zur „Westerweiterung“ im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes frei, wie sie die Koalition von CDU und Grünen beantragt hatte. Hauptkritikpunkt ist, dass der Beschluss der Zweckverbandsversammlung zur Plangebietserweiterung im Jahr 2016 nicht einstimmig und damit satzungswidrig erfolgt sei. Zudem sei die Planungshoheit der Gemeinde Hammersbach im B-Planverfahren übergangen worden, da ihr Votum nicht eingeholt worden sei. (jow)