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Hammersbach: Investor Dietz nimmt Stellung zu aktueller Entwicklung bei „Westerweiterung“

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Von: Jan-Otto Weber

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Dr. Wolfgang Dietz, Vorstandsvorsitzender des Investors Dietz AG, äußert sich auf Anfrage unserer Redaktion zu den jüngsten Entwicklungen bezüglich der „Westerweiterung“ im Interkommunalen Gewerbegebiet Limes. Dabei beruft sich das Unternehmen aus Bensheim auf Joachim Krumb, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Dozent für Öffentliches Baurecht an der Hochschule Mainz, dessen ausführliche rechtliche Einschätzung der Investor am Montag ebenfalls mitteilte.

Hammersbach – Aus Sicht von Dietz wird der „formale Fehler“ aus dem Jahr 2016 beim Satzungsbeschluss der Zweckverbandsversammlung zur Gebietserweiterung nach Änderung der kommunalpolitischen Mehrheitsverhältnisse in der Gemeinde Hammersbach „von verschiedenen Gruppierungen instrumentalisiert, um ideologische, aber auch machtpolitische Positionen durchzusetzen“. „Völlig unbeachtet bleibt dabei leider der durch die Dietz AG umgesetzte Ansiedlungserfolg des namhaften deutschen Familienunternehmens Hager SE und die geplante Schaffung von vielen Arbeitsplätzen“, so Dietz, der an anderer Stelle von „mehr als 200 qualifizierten Arbeitsplätzen“ spricht. „Mit diesem Unternehmen haben wir bereits lange vor Baubeginn einen sehr langfristigen Mietvertrag abgeschlossen. Diese Ansiedelung war nicht die Folge, sondern die Voraussetzung für eine Gebietserweiterung und die Aufstellung des Bebauungsplans, und alle Schritte waren bis zum Wechsel der politischen Mehrheitsverhältnisse in Hammersbach mit dem Zweckverband abgestimmt und basierten auf einem breiten Konsens.“

Nach unserer Einschätzung wird durch die wenigen Opponenten die Gemeinde Hammersbach und die Region in ‘Geiselhaft’ genommen.
Dr. Wolfgang Dietz, Vorstandsvorsitzender der Dietz AG aus Bensheim. © PM

Als Investor habe man auf die mit dem Zweckverband abgeschlossenen Verträge sowie auf die erteilten Baugenehmigungen des Main-Kinzig-Kreis vertraut, erklärt Dietz. „Das Projekt ist im Hinblick auf die genehmigten Dreiviertel der ursprünglich geplanten Fläche seit der vergangenen Woche vollständig fertig gestellt und betriebsbereit. Entsprechende Begehungen und Abnahmen haben sowohl durch die Bauaufsicht als auch mit dem bauausführenden Generalunternehmer stattgefunden. Der Mieter Hager SE könnte die Fläche daher sofort nutzen.“ Leider würden diese wirtschaftlichen Zusammenhänge, die zeitlichen Rahmenbedingungen und auch die vielen wechselseitigen vertraglichen Verpflichtungen von den Projektgegnern „verkannt oder negiert“.

Anhalten auf „Knopfdruck“ nicht ohne Schaden möglich

„Es ist schlicht nicht möglich, ein derart großes und komplexes Projekt in einem wirtschaftlichen vernünftigen Rahmen nach Belieben anzuhalten oder auszusetzen, ohne selbst vertragsbrüchig zu werden“, erklärt Dietz. „Bereits 2019/2020 haben wir gemeinsam mit dem künftigen Nutzer das Vorhaben mit dem Zweckverband und den zuständigen Gremien der Gemeinde Hammersbach abgestimmt. Darauf basierend haben nicht nur wir als Investor, sondern vor allem auch der künftige Nutzer das Vorhaben auf die notwendigen rechtlichen und politischen Voraussetzungen geplant und letztlich beim Vorliegen eben dieser Voraussetzungen begonnen umzusetzen. Ein Anhalten zwischendurch – so zusagen auf Knopfdruck – nach den durch die Veränderung der politischen Verhältnisse in der Gemeinde Hammersbach laut gewordenen Gegenstimmen war und ist, wie die Projektgegner nun polemisch monieren, bei so einem Projekt schlicht nicht möglich, ohne das Investitionsvorhaben aller Beteiligten sowie das Projekt der Hager SE zu gefährden“, erklärt Dietz.

Aufgrund vertraglicher Rücktrittsrechte und fehlender Planungssicherheit müsse Dietz nun damit rechnen, „dass dieser Nutzer für den Standort verloren ist, wenn nicht in Kürze eine belastbare Nutzungsaufnahme gewährleistet werden kann“. Auch ist es illusorisch, davon auszugehen, dass selbst im Falle einer entsprechenden Verfügung der Gerichte tatsächlich ein Abriss des bestehenden Gebäudes jemals erfolgen würde“, erklärt der Investor weiter. „Dies wäre in keinem Falle für die Objektgesellschaft wirtschaftlich tragbar und eine Insolvenz wäre die unweigerliche Folge.“ Im Ergebnis würde bei allen Beteiligten ein erheblicher wirtschaftlicher, aber auch ein nicht zu vernachlässigender Reputationsschaden für die „Verhinderer“ entstehen.

Wirtschaftlicher und Reputationsschaden

Auch zum Thema Schadensersatz erläutert Dietz seine juristische Position, die den Ausführungen des Hanauer Verwaltungsrechtlers Thomas Eichhorn unter Bezug auf die bisherige Argumentation des VGH im Eilverfahren widersprechen. Der von der Gemeinde beauftragte Rechtsanwalt Eichhorn hatte in einer Sondersitzung des Bauausschusses der Gemeinde Hammersbach am vergangenen Mittwoch seine Sicht zum Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof geschildert. „Der Zweckverband Limes veräußert über einen Kaufvertrag ein Grundstück mit der Verpflichtung der Baurechtschaffung als Bedingung für die Zahlung eines hohen Millionenbetrags“, erläutert Dietz.

„Der Bebauungsplan wird dann von einem eigenen Mitglied dieses Zweckverbands, der Gemeinde Hammersbach, verhindert. Damit verstößt die Gemeinde Hammersbach nicht nur gegen die eigenen Pflichten aus der Verbandssatzung, sondern verkennt offenbar auch die Grundsätze von ‘Treu und Glauben’. Im Falle eines Scheiterns des Projekts sehen wir daher sehr wohl Ansprüche, und ich bin im Übrigen auch als Unternehmer in diesem Falle gehalten, den Schaden beim Zweckverband und einer sich treuwidrig verhaltenden Gemeinde Hammersbach geltend zu machen. Die Folgen eines Obsiegens dürften für die Gemeinde und Region verheerend sein. Nach unserer Einschätzung wird durch die wenigen Opponenten die Gemeinde Hammersbach und die Region in ‘Geiselhaft’ genommen.“

Anwalt sieht Mitschuld des Investors

Anwalt Eichhorn hatte vergangenen Mittwoch zu Schadensersatzansprüchen erklärt, dass diese gegenüber der Gemeinde Hammersbach als derjenigen, die ihr Recht auf Planungshoheit geltend mache, grundsätzlich ausscheiden würden. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Zweckverband setze eine „schuldhafte Amtspflichtverletzung“ voraus. „Allerdings muss sich der Investor aufgrund seiner fortgesetzten Bautätigkeit in Kenntnis der Widersprüche gegen die erteilten Baugenehmigungen einerseits und dem ihm bekannten Normenkontrollklageverfahren der Gemeinde Hammersbach mit dem Ziel der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes andererseits ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen“, meinte Eichhorn. (Von Jan-Otto Weber)

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