Hammersbach: Anwalt beruft sich bei Klage gegen Göllners Beanstandung auf Urteil aus 2018

Als einer von zwei Beauftragten im Klageverfahren der Gemeindevertretung Hammersbach gegen die Beanstandungen von Bürgermeister Michael Göllner (SPD), hat CDU-Fraktionsvorsitzender Alexander Kovacsek in der Sitzung am Dienstagabend erstmals über den aktuellen Sachstand berichtet.
Hammersbach – Dabei ging Kovacsek auf den Inhalt der 20 Seiten umfassenden Klageschrift ein, die den Gemeindevertretern zu Beginn der Sitzung ausgehändigt worden war. Darin führt der beauftragte Hanauer Verwaltungsrechtler Thomas Eichhorn detailliert seine Argumente gegen Bürgermeister Göllners Beanstandung an.

Wie mehrfach berichtet, werden die Gültigkeit der Satzung und die Erweiterung des Plangebiets mit Beschluss der Zweckverbandsversammlung aus dem Jahr 2016 angezweifelt. Neu ist die Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Mai 2018. Dort heißt es: „Die wirksame Gründung eines Zweckverbandes, dem Aufgaben der Bauleitplanung übertragen werden, setzt voraus, dass die Gründungssatzung Regelungen enthält, die einen wirksamen Vollzug des Städtebaurechts gewährleisten und die gemeindliche (Letzt-)Verantwortung für das städtebauliche Geschehen wahren.“
Anwalt: Planungsrecht der Gemeinde wurde verletzt
Wie Kovacsek erklärte, sei die Zweckverbandssatzung nicht dem Urteil entsprechend angepasst worden und damit unwirksam. Zudem sei Göllners Argumentation hinfällig, die Gemeinde Hammersbach habe ihre Planungshoheit bezüglich des Interkommunalen Gewerbegebiets an den Zweckverband abgegeben. Vielmehr hätte die Gemeindevertretung in „Letztverantwortung“ über den Bebauungsplan befinden müssen.
Auch die „Wohlverhaltensklausel“ in der Zweckverbandssatzung finde hier keine Anwendung. „Eine Duldungspflicht der Verbandsmitglieder, ein rechtswidriges Verhalten des Zweckverbandes zu akzeptieren und insoweit auf die Geltendmachung ihrer eigenen Rechte zu verzichten, lässt sich deshalb aus dieser Regelung nicht herleiten“, so Rechtsanwalt Eichhorn in seiner Klageschrift. (jow)