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Nidderau: Initiatoren des Bürgerbegehrens zur Nidder-Querung übergeben Unterschriften

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Von: Jan-Otto Weber

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Der erste Schritt zum Bürgerbegehren ist getan: Die Initiatoren Michael Reis und Antonia Gutberlet (von rechts) übergaben am Dienstagnachmittag fünf Aktenordner mit insgesamt 2625 Unterschriften an Bürgermeister Andreas Bär (SPD) und den Ersten Stadtrat Rainer Vogel (Grüne).
Der erste Schritt zum Bürgerbegehren ist getan: Die Initiatoren Michael Reis und Antonia Gutberlet (von rechts) übergaben am Dienstagnachmittag fünf Aktenordner mit insgesamt 2625 Unterschriften an Bürgermeister Andreas Bär (SPD) und den Ersten Stadtrat Rainer Vogel (Grüne). © Jan-Otto Weber

Das Bürgerbegehren zur „Nidder-Querung“ über das Landschaftsschutzgebiet zwischen Heldenbergen und Windecken hat seine erste Hürde genommen. Die Initiatoren übergaben am Dienstagnachmittag im Nidderauer Rathaus Aktenordner mit insgesamt 2625 Unterschriften an die Stadtspitze, die sie in den vergangenen acht Wochen seit dem mehrheitlichen Beschluss des „Grobkonzepts zur Aufwertung und Beruhigung der Nidderaue“ durch die Stadtverordnetenversammlung gesammelt hatten.

Nidderau – Die Initiatoren sind für die geplante Renaturierung der Nidder, aber gegen die ebenfalls geplante Rad- und Fußwegbrücke, die in ihren Augen ökologisch und ökonomisch falsch ist. „Respekt für diese Sammelleistung“, sagte Bürgermeister Andreas Bär (SPD) angesichts der 2625 Unterschriften, die die Initiatoren des Bürgerbegehrens zur sogenannten Nidder-Querung am Dienstagnachmittag im Sitzungsraum des Rathauses im Beisein von Magistratsmitgliedern an den Verwaltungschef sowie den Ersten Stadtrat Rainer Vogel (Grüne) übergaben.

In fünf Aktenordnern hatten Antonia Gutberlet und Michael Reis gemeinsam mit ihren Unterstützern die Unterschriften und dazugehörigen Daten über einen Zeitraum von acht Wochen nach dem mehrheitlich gefassten Stadtverordnetenbeschluss zum „Konzept zur Beruhigung der Nidderauen“ gesammelt.

Nach der Hessischen Gemeindeordnung müssen bei einer Kommune der Größe Nidderaus mindestens zehn Prozent der Wahlberechtigten für ein Begehren unterzeichnen (siehe Infokasten). Demnach mussten mindestens 1600 Unterschriften zusammenkommen. Selbst wenn also die eine oder andere nach Prüfung ungültig sein sollte, das Quorum wurde deutlich erreicht.

Dass die Nidderauer CDU gegen die geplante Rad- und Fußwegbrücke über das Landschaftsschutzgebiet zwischen Heldenbergen und Windecken ist, machten etwa ein Dutzend Parteivertreter am Dienstagnachmittag mit ihrer Anwesenheit vor dem Rathaus samt Gruppenfoto deutlich. Sonst blieben die Initiatoren, die die Bürger zu einem Zeichen des Protests anlässlich der Übergabe aufgerufen hatten, jedoch weitgehend unter sich.

Die Unterschriften jedoch sprechen eine deutliche Sprache. „Leider wurden die 800 Stimmen, die wir im Rahmen unserer vorangegangenen Petition bekommen haben, nicht als repräsentativ empfunden“, meinte Gutberlet bei ihrer Ansprache zur Übergabe der Aktenordner. „Die nun mehr als dreimal so viel gesammelten Unterschriften zeigen deutlich, dass noch viel mehr Bürgerinnen und Bürger ein Interesse haben an dem, was wir vertreten. Und wir finden es unabdingbar, dass sie über eine so wesentliche Entscheidung mit abstimmen sollten.“

Das erkannte auch Bürgermeister Bär in der Stellungnahme an, die er auch im Namen von Erstem Stadtrat Vogel vortrug. „Demokratisches Engagement von Bürgerinnen und Bürgern ist immer sinnvoll und wünschenswert. So auch in diesem Fall, unabhängig davon, ob man die Thematik in der Sache anders beurteilt.“

Bär betonte, dass das Konzept zur Aufwertung und Beruhigung der Nidderaue, das eben auch die umstrittene Brücke beinhaltet, über mehrere Monate in den Gremien sowie einer Bürgerversammlung diskutiert wurde und am Ende von den durch die Bürger gewählten Stadtverordneten mehrheitlich beschlossen worden sei. „Das Bürgerbegehren will nun Teile dieser Beschlüsse wieder aufheben. Beide Vorgänge sind als Teil der Demokratie gegenseitig zu respektieren. Eine uns seitens der Bürgerschaft geschilderte wahrgenommene Emotionalisierung der Thematik ist aus unserer Sicht dabei nicht hilfreich.“ So hatte Gutberlet berichtet, dass die Sammlung der Unterschriften durch „verbale Angriffe“, unter anderem in den sozialen Medien, erschwert worden sei.

Die Verwaltung werde nun die Unterschriften „nach Vorgaben des Wahlleitfadens“ prüfen und auszählen. Dies werde wegen der anstehenden Landratswahl am 29. Januar und notwendigen händischen Prüfung jeder einzelnen Unterschrift im Einwohnermelderegister etwas Zeit benötigen. Eine erfolgreiche rechtliche Prüfung durch den Hessischen Städte- und Gemeindebund vorausgesetzt, werde das Begehren formal von der Stadtverordnetenversammlung durch einen Zulassungsbeschluss in Kraft gesetzt. Die Abstimmung durch die Wahlberechtigten müsse dann binnen eines halben Jahres stattfinden. (Von Jan-Otto Weber)

Bürgerbegehren in der Hessischen Gemeindeordnung

Die Bedingungen für einen Bürgerentscheid sind in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) unter § 8b beschrieben. Demnach können die Bürger einer Gemeinde über eine wichtige Angelegenheit einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von acht Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von mindestens drei Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern von mindestens fünf Prozent und in den sonstigen Gemeinden von mindestens zehn Prozent der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann mit Zustimmung der Vertrauenspersonen Unstimmigkeiten im Wortlaut der Fragestellung des Bürgerbegehrens bereinigen. Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 15 Prozent, in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern mindestens 20 Prozent und in den sonstigen Gemeinden mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Der Bürgerentscheid, der die erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. jow

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