Kommunalaufsicht fordert Stadt Mühlheim auf, Finanzierungslücken zu schließen

Mühlheim steht weiter ohne Etat für das laufende Jahr da. Die Kommunalaufsicht des Kreises Offenbach hat nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Darmstadt den Ende März von der Stadtverordnetenversammlung verabschiedeten Etat nicht genehmigt.
Mühlheim – Droht den Mühlheimern in den kommenden Jahren eine Anhebung der Grundsteuer B, deren Hebesatz aktuell bei 650 Prozent liegt? Ganz auszuschließen ist das nicht. Mit dem nun von der Kommunalaufsicht versandten Schreiben ist der vorläufige Höhepunkt eines die Stadt Mühlheim hemmenden Streits zwischen der Allianz für Mühlheim (CDU, Grüne, Bürger für Mühlheim, FDP) auf der einen und Kämmerer, Bürgermeister Daniel Tybussek, und dessen SPD auf der anderen Seite erreicht, der schon seit vergangenem Sommer schwelt.
Mühlheimer Haushalt nicht gedeckt
Und bei dem jeder dem anderen die Schuld an der Haushaltsmisere zuzuschreiben scheint. Nun heißt es aber für die Stadtverordneten nachsitzen, um die Stadt handlungsfähig zu halten. Eine vorläufige Haushaltsführung erlaubt nur die nötigsten Ausgaben und bietet keinen Gestaltungsspielraum.
Der der Kommunalaufsicht vorliegende Etat entspreche wegen der nicht durch Maßnahmen gedeckten Lücken in den Jahren 2023 bis 2025 nicht der Haushaltswahrheit und sei daher nicht genehmigungsfähig, heißt es vonseiten der Kommunalaufsicht. Damit der Etat genehmigt werden könnte, sei es nun erforderlich, die Finanzierungslücken in der mittelfristigen Planung anhand von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung über konkrete zweckmäßige Maßnahmen zu schließen. Als „letztes geeignetes Mittel“ bringt die Kommunalaufsicht eine Erhöhung der Grundsteuer B ins Spiel.
Mühlheims Bürgermeister weist mehrfach auf Defizite hin
Bürgermeister und Kämmerer Daniel Tybussek hatte bereits bei der Haushaltseinbringung im Februar darauf hingewiesen, dass im Jahr 2023 (2,3 Millionen Euro), 2024 (2,65) und 2025 (2,9) Defizite bestehen, die durch konkrete Maßnahmen auszugleichen sind. Dafür sei den Stadtverordneten ein elfseitiger Haushaltsstabilisierungsbericht zur Verfügung gestellt worden, der die Ursachen für diese Situation beschreibe und verschiedene Konsolidierungsmaßnahmen aufzeige. Dadurch sei eine gute Grundlage für politische Entscheidungen geschaffen worden.
„Leider hat die Stadtverordnetenversammlung weder Änderungen vorgenommen, noch konkrete Maßnahmen beschlossen“, beteuert der Rathauschef. „Die Kommunalaufsicht fordert diese Entscheidungen zurecht ein, insofern ist es nicht überraschend, dass der Haushalt vorerst nicht genehmigt werden konnte“, sagt der Kämmerer, der, wie berichtet, mehrfach auf diese Anforderungen hingewiesen hatte.
Nun sei vorgesehen, für die nach den Sommerferien erste Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13. Oktober eine Vorlage einzubringen, um die notwendigen Voraussetzungen für eine Haushaltsgenehmigung zu schaffen. Kämmerer Tybussek hofft darauf, dass die Stadtverordnetenversammlung diesmal die notwendigen politischen Entscheidungen trifft: „Wir stellen erneut mit einer kompetenten und leistungsfähigen Verwaltung alle notwendigen Zahlen, Informationen und Entscheidungsgrundlagen bereit“, sagt Tybussek. (Ronny Paul)
Das bedeutet eine vorläufige Haushaltsführung
Nach Paragraf 99 der Hessischen Gemeindeordnung bedeutet eine vorläufige Haushaltsführung für die Stadt Mühlheim folgendes: „Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde (1) nur die finanziellen Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren.“ Zudem darf sie (2) „ die Steuern, deren Sätze für jedes Haushaltsjahr festzusetzen sind, nach den Sätzen des Vorjahres erheben und (3) Kredite umschulden.
Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach (1) nicht aus, so darf die Gemeinde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen. Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Haushaltsjahr bekannt gemacht ist.“ ron