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Stadt und Kreis zeigen auf, was Wohnungslosigkeit bedeutet

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Von: Jan Max Gepperth

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Selbst in einer Kleinstadt wie Obertshausen mit 25 000 Einwohner ist Obdachlosigkeit ein Thema.
Selbst in einer Kleinstadt wie Obertshausen mit 25 000 Einwohnern ist Obdachlosigkeit ein Thema. © Häsler

Wie kommen Menschen unverschuldet in die Obdachlosigkeit? Oft reicht eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters und man findet auf dem angespannten Wohnungsmarkt keine neue Bleibe. Doch wie geht es dann weiter und welche Behörde ist dann für die Menschen zuständig?

Obertshausen – Ursula Luh, Pressesprecherin des Kreises Offenbach, erläutert, dass erst einmal zwischen zwei Arten von Obdachlosigkeit unterschieden werden müsse. Zum einen gibt es die Nichtsesshaften: „Das sind Personen, die kein Interesse an einem festen Wohnsitz haben“, sagt Luh. Zum anderen gebe es Obdachlose, die sich um eine Wohnung bemühen und den Wunsch nach einer Unterkunft hätten.

Diese Unterscheidung ist bei der Zuständigkeit sehr wichtig, berichtet die Kreissprecherin. Bei den Nichtsesshaften gebe es, sollten die Menschen erwerbsfähig sein, beispielsweise keine Präventivmaßnahmen. „Dann können sie ganz normale Hartz IV beziehen“, sagt Luh. Erst wenn die Personen nicht in der Lage wären, einer Tätigkeit nachzugehen, also nicht erwerbsfähig sind, greift das Sozialamt ein.

Bei Menschen denen Obdachlosigkeit droht, ist ebenfalls das Amt zuständig. Hier greifen die Mitarbeiter ein, um die mögliche Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Die Betroffenen erhalten etwa ein Darlehen, um mögliche Mietschulden zurückzuzahlen. Dies gilt jedoch nur für erwerbsfähige Personen. Ansonsten greift der Landkreis, in dessen Zuständigkeit das Sozialamt fällt, als Vermittler zwischen den Streitparteien ein, um die Obdachlosigkeit nach Möglichkeit abzuwehren.

Doch dieses Vorgehen ist nicht klar geregelt, wie Cornelia Knoke, Fachbereichsleiterin für Bürger, Ordnung und Verkehr bei der Stadt Obertshausen berichtet. So gebe es kein wirkliches Gesetz zur Obdachlosigkeit auf Kreisebene. Stattdessen ist das Thema, laut Knoke, im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) verankert. „Obdachlosigkeit gilt als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“, ordnet die Fachbereichsleiterin ein. Daher sei im Falle einer akuten Obdachlosigkeit die Kommune dafür zuständig, diesen Zustand zu korrigieren. „Das Ordnungsamt wird erst informiert, wenn ein Urteil im Falle einer Räumungsklage feststeht“, schildert sie den Ablauf. „Oft bekommen wir diese Information erst drei, vier Wochen vor der Räumung.“

Da die Stadt zur Gefahrenabwehr verpflichtet ist, müsse man versuchen, die Menschen vor einem Leben auf der Straße zu bewahren. Dafür gebe es unterschiedliche Möglichkeiten. So verfügt Obertshausen zurzeit über zwei Obdachlosenunterkünfte. In einer wohnen dabei sowohl Menschen ohne feste Bleibe wie auch Geflüchtete.

Aktuell hat die städtische Verwaltung 20 Menschen in diesen Gebäuden untergebracht. Die Bewohner seien von Geschlecht und Familienstand her buntgemischt, wie Markus Albert, stellvertretender Fachbereichsleiter, berichtet. Meistens seien es alleinstehende Männer, was sich jedoch jederzeit ändern könne. „Das kann man nicht pauschal sagen – es kann sein, dass wir in ein paar Wochen drei Familien hier haben“, sagt Albert, der darauf hinweist, dass man den Einzelfall betrachten müsse.

Oft befänden sich die Menschen, die ihr Zuhause verloren haben, in einem Teufelskreis, da die meisten keiner Arbeit nachgingen und wegen der Räumung einen Schufa-Eintrag hätten. „Auf dem freien Wohnungsmarkt findet man oft kaum etwas“, spricht Knoke die Problematik an.

Eine andere Möglichkeit der Kommune ist es, den Vermieter aufzufordern, den Mieter weiter in der Wohnung leben zu lassen, bis dieser etwas Neues gefunden habe. Dies ist jedoch an zahlreiche Vorschriften geknüpft und nur im Falle einer drohenden Obdachlosigkeit anwendbar. Wenn der Betroffene bereits auf der Straße steht, kann die Stadt dieses Mittel nicht mehr anwenden.

Eine gesetzliche Vorschrift darüber, welche Stadt für einen obdachlos gewordenen Menschen verantwortlich ist, gibt es ebenfalls nicht, informiert Albert. „Aber es gibt im Kreis Offenbach die Absprache, dass die Kommune zuständig ist, in der die Person zuletzt gemeldet war.“ (Von Jan Max Gepperth)

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